Gesetze / Zusatzstoff-Zulassungsverordnung

ZZulV 1998

§ 7 Höchstmengenfestsetzungen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZZulV%201998/7#abs-1 (1) Bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die in den Anlagen 1 bis 6a aufgeführt und die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, dürfen die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 und § 6a zugelassenen Zusatzstoffe über die in den Anlagen jeweils festgesetzten Höchstmengen, auch im Sinne des Absatzes 2, hinaus nicht verwendet werden. Bei den in Anlage 1 aufgeführten Lebensmitteln ist die Höchstmenge auf die Menge der färbenden Anteile des Zusatzstoffes zu beziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZZulV%201998/7#abs-2 (2) Sind in den Anlagen Zusatzstoffe für Lebensmittel „quantum satis (qs)“ zugelassen, dürfen sie nur nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZZulV%201998/7#abs-3 (3) Sofern in den Anlagen für Lebensmittel mehrere Zusatzstoffe mit einer gemeinsamen Höchstmenge zugelassen sind, dürfen diese Stoffe vorbehaltlich besonderer Regelungen einzeln oder insgesamt bis zu dieser Höchstmenge verwendet werden.

§ 6a § 8